Was getrennt lebende, personensorge- und umgangsberechtigte Elternteile wissen und ggf. beachten sollten

Was getrennt lebende, personensorge- und umgangsberechtigte Elternteile wissen und ggf. beachten sollten

Sowohl

  • Personensorge

als auch

  • Umgang

erfordern, dass

  • der jeweils berechtigte Elternteil

in die Lage versetzt wird, die gemeinsame Zeit mit dem Kind

  • ungestört und
  • damit kindeswohldienlich

zu verbringen.

Dazu müssen dem berechtigten Elternteil all diejenigen persönlichen Gegenstände, Kleidung und Urkunden herausgegeben werden, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem die Herausgabe begehrenden Elternteil voraussichtlich benötigt.

In entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der jeweils berechtigte Elternteil von dem anderen Elternteil, sofern

  • dieser im Besitz von persönlichen Gegenständen, Kleidung, Schulsachen und Urkunden des Kindes ist, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem berechtigten Elternteil voraussichtlich benötigt

und

  • der berechtigte Elternteil auf diese für die Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechts tatsächlich angewiesen ist,

deren Herausgabe verlangen.

So bedarf beispielsweise der Obhutselternteil i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB, bei dem das Kind bei gemeinsamer Sorge seinen Lebensmittelpunkt hat, grundsätzlich alle für das Kind wichtigen Dokumente und kann deshalb diese von dem anderen Elternteil, sofern er sie besitzt, herausverlangen.

Andererseits kann der umgangsberechtigte Elternteil, der mit dem Kind beispielsweise eine (Auslands)Reise unternehmen will, verlangen, dass der andere Elternteil den in seinen Besitz befindlichen Reisepass, für die Dauer der Reise, an ihn herausgibt.
Entgegenstehen kann diesem Herausgabeanspruch im Einzelfall allerdings die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 27.03.2019 – XII ZB 345/18 –).


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