Was Leasingnehmer wissen sollten, wenn sie mit dem von ihnen geleasten Auto einen Unfall haben und im Leasingvertrag

Was Leasingnehmer wissen sollten, wenn sie mit dem von ihnen geleasten Auto einen Unfall haben und im Leasingvertrag

…. geregelt ist, dass der Leasingnehmer im Schadensfall

  • unverzüglich die erforderlichen Reparaturarbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen lassen muss,
  • mit der Durchführung der Reparatur grundsätzlich ein vom Leasingfahrzeug-Hersteller anerkannter Betrieb zu beauftragen ist und
  • der Leasing-Nehmer berechtigt sowie verpflichtet ist, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.

Mit Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein Leasingnehmer,

  • der im Leasingvertrag die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und
  • diese Pflicht nach einem Unfall, bei dem das geleaste Fahrzeug beschädigt worden ist, nicht erfüllt hat,

von dem Unfallgegner,

  • der den Unfall verursacht hat,

nicht ohne Zustimmung (§ 182 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • statt der Herstellung

Zahlung der fiktive Herstellungskosten verlangen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass bei einem am Leasingfahrzeug entstandenen Substanzschaden die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB,

  • also die Befugnis vom Schädiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Betrag zu verlangen,

dem Eigentümer zusteht, so dass jedenfalls dann,

  • wenn im Leasingvertrag geregelt ist, dass der Leasingnehmer im Schadensfall unverzüglich die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen lassen muss,

damit eine alleinige Entscheidung des Leasingnehmers für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten ausgeschlossen ist.

Ersetzt verlangen aus eigenem Recht von einem einstandspflichtigen Unfallgegner kann der Leasingnehmer in einem solchen Fall aber jedenfalls, wegen Verletzung seines berechtigten unmittelbaren Besitzrechtes, nach

  • § 823 Abs. 1 BGB sowie
  • § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

seinen Haftungsschaden,

  • d.h. Befreiung von seiner Reparaturverpflichtung gegenüber dem Eigentümer

und einen im Entzug der Sachnutzung bestehenden Schaden.


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