Was verlangt das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO von Führern von Fahrzeugen, also auch von Fahrradfahrern

Was verlangt das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO von Führern von Fahrzeugen, also auch von Fahrradfahrern

…. und wann liegt – jedenfalls – kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vor?

Nach dem Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Führer eines Fahrzeugs (also auch Fahrradfahrer) nur so schnell fahren, dass sie 

  • vor einem Hindernis, 

das sich innerhalb der übersehbaren Strecke 

  • auf der Straße befindet, 

anhalten können.

Dementsprechend muss ein Fahrzeugführer beim Fahren auf Sicht prüfen, 

  • wie weit er sehen und 
  • ob er mit der gefahrenen Geschwindigkeit noch rechtzeitig anhalten kann, 

wenn 

  • im sich beim Fahren regelmäßig in Fahrtrichtung verschiebenden Sichtbereich – genauer am Ende der sich verschiebenden übersehbaren Strecke – 

ein Hindernis 

  • auf der Fahrbahn 

erscheint bzw. sich dort befindet.

Das Sichtfahrgebot,

  • das auf der Erwägung beruht, dass es Fahrern zugemutet werden kann, ihre Geschwindigkeit diesem vorauszuberechnenden Anhalteweg anzupassen,

wird begrenzt durch den Vertrauensgrundsatz für solche Hindernisse, 

  • mit denen ein Fahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss.

Dementsprechend verlangt das Sichtfahrgebot von Fahrzeugführern nicht, ihre Geschwindigkeit 

  • auf solche Hindernisse 

einzurichten,

  • die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder 
  • deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet

und die deswegen für den Fahrzeugführer (bei allerdings Anwendung eines strengen Maßstabs) 

  • obwohl sie sich bereits in ihrem objektiven Sichtbereich befunden haben, 

gegebenenfalls

  • erkennbar

werden erst aus wenigen Metern.

  • Kann vor einem solchen Hindernis nicht gestoppt werden liegt kein schuldhafter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO vor.

Aber:
Vorliegen kann in einem solchen Fall aber eventuell eine falsche bzw. verspätete Reaktion des Fahrzeugführers, die allerdings dann 

  • keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß 

darstellt, wenn der Fahrzeugführer 

  • in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage,

keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb 

  • nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern 

aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 23.04.2020 – III ZR 250/17 –).


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