Was, wer an einer Lipödem leidet und eine Liposuktion (Fettabsaugung) durchführen lassen möchte, wissen sollte

Was, wer an einer Lipödem leidet und eine Liposuktion (Fettabsaugung) durchführen lassen möchte, wissen sollte

Mit Urteil vom 10.09.2020 – 3 K 1498/18 – hat das Sächsische Finanzgericht (FG) in einem Fall, in dem eine Frau, 

  • die seit vielen Jahren unter einem Lipödem des Stadiums I litt,

eine,

  • von ihrer Krankenkasse nicht bezahlte, 

Liposuktion (Fettabsaugung) hatte durchführen lassen, entschieden, dass bei einer 

  • Lipödemerkrankung

die Kosten der Liposuktion bei der Einkommensteuer dann als 

  • außergewöhnliche Belastung anerkannt,
  • d.h. in Abzug gebracht 

werden können, wenn 

  • eine ärztliche Verordnung 

vorgelegen hat.

Danach handelt es sich bei einer ärztlich verordneten Liposuktion bei Lipödem 

  • nicht um eine Schönheitsoperation, sondern 

um eine 

  • zwischenzeitlich von nahezu allen mit dieser Krankheit befassten Wissenschaftlern angesehene 

risikoarme Behandlungsmethode, die 

  • der Linderung der durch die Erkrankung verursachten Beschwerden und 
  • der Vermeidung von Folgeerkrankungen dient. 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen (Quelle: Pressemitteilung des FG Leipzig).


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