Mit Urteil vom 02.08.2019 – 275 C 6717/19 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass Verbraucher, die
- einen Ring, laut Schmuckpasszertifikat (besetzt) mit Brillianten,
kaufen, erwarten dürfen, dass es sich bei den
- als Brillianten bezeichneten Steinen
handelt
- um Diamanten mit klassischem Brilliantschliff
und dass, sollte es sich handeln,
- um Diamanten mit minderwertigerem Single-Cut-Schliff, auch vereinfachter Brilliantschliff genannt,
der (Brilliant)Ring
- einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufweist,
- der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Begründet hat das AG dies damit, dass ein Brilliantschliff
- ein aufwendiger Schliff mit mindestens 57 Facetten sei,
während nach einem, diesem klassischen Brilliantschliff gegenüber minderwertigeren Single-Cut-Schliff
- ein Stein nicht so viele Facetten habe
und deswegen nicht der vereinbarten Beschaffenheit „Brilliant“ entspreche (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
Ähnliche Beiträge