…. beruhender Schäden Ersatz verlangen möchte, wissen und beachten sollte.
Mit Urteil vom 07.02.2019 – VII ZR 63/18 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass,
- wenn eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers in Form einer mangelhaften Werkleistung vorliegt,
mit dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- der an die Stelle der geschuldeten Werkleistung tritt, damit das Leistungsinteresse des Bestellers erfasst und
- der eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung voraussetzt, um dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, ein mangelfreies Werk herzustellen, sofern dies nicht ausnahmsweise entbehrlich ist,
Ersatz für Schäden verlangt werden kann,
- die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des geschuldeten Werks beruhen,
während mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs.1 BGB,
- ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung,
Ersatzansprüche für über das Leistungsinteresse hinausgehende mangelbedingte Folgeschäden geltend gemacht werden können, die
- aufgrund eines Werkmangels an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen entstanden sind und
- durch eine Nacherfüllung der Werkleistung – weil nach dem Inhalt des Werkvertrages nicht Bestandteil der geschuldeten Werkleistung – nicht beseitigt werden können.
Wird beispielsweise eine Autowerkstatt
- beauftragt bei einem PKW den Keilrippenriemen auszutauschen,
- reißt der ausgetauschte Keilrippenriemen, weil er nicht richtig gespannt worden ist und
- führt das Reißen des Keilriemens zu Schäden an anderen Teilen des Fahrzeugs,
handelt es sich somit bei dem Schadensersatzanspruch gegen den Werkstattbetreiber wegen der Schäden an den anderen Fahrzeugteilen
- um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB,
- der eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht erfordert,
weil es hinsichtlich der anderen Fahrzeugteile
- nicht um die Nacherfüllung des geschuldeten Keilriemenaustausches oder der vereinbarten Austauscharbeiten und hierdurch erforderlich werdende Maßnahmen geht,
- sondern um die Beseitigung weiterer, aufgrund der mangelhaften Werkleistung eingetretener Schäden am Kraftfahrzeug.
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