Was, wer vorübergehend die Pflege eines fremden Hundes übernimmt, wissen sollte

Was, wer vorübergehend die Pflege eines fremden Hundes übernimmt, wissen sollte

Mit Urteil vom 29.05.2017 – 20 C 224/17 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg entschieden, dass Personen die vorübergehend die Pflege eines fremden Hundes über- und das Tier zu sich nehmen,

  • beispielsweise für die Dauer einer Erkrankung des Hundeeigentümers,

und für den Hund während des Pflegeaufenthalts Kosten für Futter, tierärztliche Behandlung, Medikamente usw. aufwenden,

  • soweit nichts anderes vereinbart ist,

die Rückgabe des Hundes an den Eigentümer

  • nicht abhängig machen können

von der Erstattung sämtlicher für das Tier aufgewandter Kosten.

Erstattet verlangt werden können von dem Hundeeigentümer lediglich

  • die notwendigen Verwendungen (beispielsweise für Tierarzt und Medikamente)

sowie

  • die nützlichen Verwendungen, soweit diese getätigt werden, bis der Eigentümer die Rückgabe seines Hundes fordert.

Bis zur Zahlung dieser Kosten steht der Pflegeperson ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Nicht erstatten muss der Hundeeigentümer der Pflegeperson dagegen

  • die „gewöhnlichen Erhaltungskosten“,
  • also die Futterkosten,

weil, so das AG, der Pflegeperson während des Pflegeaufenthalts auch die Vorteile in Form von Gesellschaft und Anwesenheit des Tieres zugute kommen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).


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