Was Wohnungseigentümer, die den Bodenbelag in ihrer Wohnung austauschen wollen (z.B. Fliesen statt Teppichboden) wissen und

Was Wohnungseigentümer, die den Bodenbelag in ihrer Wohnung austauschen wollen (z.B. Fliesen statt Teppichboden) wissen und

…. ggf. beachten sollten.

Mit Urteil vom 26.06.2020 – V ZR 173/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Wohnungseigentümer 

  • den Teppichboden in seiner Wohnung durch Fliesen hatte ersetzten lassen, ohne dabei in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen zu haben und 
  • nach diesem Austausch des Bodenbelags 

es zu Lärmbelästigungen durch Trittschall in der darunter liegenden Wohnung gekommen war, entschieden, dass der Eigentümer dieser Wohnung,

  • sofern der Trittschallpegel die dafür maßgeblichen Grenzwerte der DIN 4109 überschreitet,

von dem anderen Wohnungseigentümer verlangen kann, durch 

  • geeignete – diesem überlassene – Maßnahmen,

dafür Sorge zu tragen, dass 

  • die schall-schutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 eingehalten werden

und dass dies auch dann gilt, wenn 

  • die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft sein und 
  • ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entsprochen sollte.

Danach kann von dem Störer,

  • solange dieser mit zumutbaren Maßnahmen an seinem Sondereigentum die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz nach der DIN 4109 einhalten kann,
    • wie etwa die Verlegung eines Teppichbodens oder 
    • die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen,

gemäß § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 15 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG,

  • wonach jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu auch der Oberbodenbelag gehört, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, 

Daraus, dass, wie der Senat ausgeführt hat, der Schallschutz in erster Linie zwar durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden müsse, 

  • insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs,

folge nur,

  • dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben muss und 
  • jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf 

und ändere nichts daran, dass Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG gehalten sind, 

  • insbesondere bei der Änderung des Bodenbelags darauf zu achten, dass die durch die DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

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