Was Wohnungsmieter und -vermieter wissen sollten, wenn nach einem Hausbrand darüber gestritten wird, wer die Kosten

Was Wohnungsmieter und -vermieter wissen sollten, wenn nach einem Hausbrand darüber gestritten wird, wer die Kosten

…. für die anderweitige Unterbringung der Mieter während der erforderlichen Renovierungsarbeiten zu tragen hat.

Mit Urteil vom 16.11.2019 – 414 C 22911/18 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem bei der Bekämpfung eines,

  • aus unbekannter Ursache in einem Mietshaus ausgebrochenen,

Brandes, das zur Brandbekämpfung eingesetzte Löschwasser eine vermietete Wohnung unbewohnbar gemacht hatte und die Mieter dieser Wohnung,

  • die bis zur Wiederinstandsetzung der Wohnung durch den Vermieter in ein Hotel gezogen waren,

die hierfür aufgewendeten Kosten vom Vermieter ersetzt haben wollten, entschieden, dass Mieter Ersatz für Brandfolgekosten,

  • wie die anderweitige Unterbringung während der nach einem Hausbrand erforderlichen Renovierungsarbeiten,

dann nicht geltend machen können, wenn

  • der Vermieter am Brand keine Schuld trägt.

Dass ein Vermieter,

  • der an dem Brand unschuldig ist,

den Mietern ihre Aufwendungen für eine Ersatzunterkunft nicht nach § 555a Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in angemessenem Umfang zu ersetzen hat, hat das AG damit begründet, dass die Mieter diese Aufwendungen machen mussten,

  • infolge des Brandes und
  • nicht infolge einer Erhaltungsmaßnahme,
    • da ohne den Brand die Erhaltungsmaßnahme nicht vorgenommen worden wäre,

die Aufwendungen für die Ersatzunterkunft somit adäquat kausal zurückzuführen sind

  • auf den Wohnungsbrand und
  • nicht auf die zeitlich danach vorgenommene Erhaltungsmaßnahme

und Vermieter für einen nach Abschluss des Mietvertrages auftretenden Mangel nach § 536a Abs. 1 BGB nur haften,

  • wenn entweder der Mangel wegen eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, entstanden ist
  • oder wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Demzufolge können Mieter – in einem Fall wie dem obigen, bei dem der Vermieter an dem Brand unschuldig und mit der Beseitigung der Brandfolgen nicht in Verzug ist – nur die Mietzahlungen bis zum Wiederbezug aussetzen.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwas-wohnungsmieter-und-vermieter-wissen-sollten-wenn-nach-einem-hausbrand-daruber-gestritten-wird-wer-die-kosten%2F">logged in</a> to post a comment