Waschmittelproben in Briefkästen zu Werbezwecken verteilen ist unzulässig

Waschmittelproben in Briefkästen zu Werbezwecken verteilen ist unzulässig

Mit Urteil vom 14.08.2018 – 3-06 O 8/18 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden, dass es unzulässig ist, zu Werbezwecken ungefragt Probepackungen eines Flüssigwaschmittels in Briefkästen zu verteilen.

Diese Art der Werbung sei, so das LG, eine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern, weil

  • der Inhalt von Briefkästen oft für Kinder zugänglich ist, deswegen aufgrund ihrer Zusammensetzung mit Warnhinweisen versehenen Proben des Flüssigwaschmittels eine Gefährdung von Kindern nicht auszuschließen ist

und


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