Weil die Rückfahrkamera des gekauften Fahrzeugs keine Orientierungslinien anzeigte

Weil die Rückfahrkamera des gekauften Fahrzeugs keine Orientierungslinien anzeigte

Weil in dem vom Kläger zum Preis von ca. 77.500 EUR, unter anderem mit der Sonderausstattung Rückfahrkamera (400 EUR), aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 EUR) und Command APS (2.620 EUR) erworbenen PKW,

  • die aktivierte Rückfahrkamera im Display des Commandsystems keine Orientierungslinien anzeigte und die Fahrzeugelektronik auch keine Anzeige von Hilfslinien ermöglichte,

 

obwohl in der Verkaufsbroschüre ausgeführt war, dass die Rückfahrkamera sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschaltet, den Fahrer beim Längs- und Quereinparken unterstützt und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen,

  • hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 09.06.2015 – 28 U 60/14 – den deswegen vom Kläger erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag für berechtigt erachtet und den beklagten Verkäufer – unter Abzug einer von dem Kläger zu entrichtenden Nutzungsentschädigung – zur Erstattung des Kaufpreises in Höhe von ca. 62.500 EUR gegen Rückgabe des gekauften PKWs verurteilt.

 

Der Senat sah einen erheblichen Sachmangel darin, dass die Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Orientierungslinien anzeigte, weil der Käufer eine Anzeige solcher Hilfslinien aufgrund des ihm überlassenen Verkaufsprospekts habe erwarten können und diese geschuldet gewesen seien. 

Ferner war der Senat der Auffassung,

  • dass dieser Aspekt schon wegen der von dem Kläger gewählten teuren Zusatzausstattung, für diesen bedeutsam und
  • der Mangel nicht geringfügig war,
    • da es dem Kläger auch auf die angebotenen Funktionen dieser Zusatzausstattung angekommen war, also darauf, dass das Rückwärtsfahren wie das Einparken mit der gewählten Zusatzausstattung besonders erleichtert wird und
    • weil das allein mit der ausgelieferten Rückfahrkamera nicht gewährleistet wurde, die Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera durch die fehlenden Hilfslinien als erheblich anzusehen war.   

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm mitgeteilt. 

 


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