Wenn abgeschlepptes Kraftfahrzeug bei Abschleppvorgang auf Privatgrundstück beschädigt wird – Gefährdungshaftung nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG)?

Wenn abgeschlepptes Kraftfahrzeug bei Abschleppvorgang auf Privatgrundstück beschädigt wird – Gefährdungshaftung nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG)?

Die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters nach § 7 StVG beschränkt sich nicht auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr, sondern gilt auch für Unfallereignisse, die sich auf Privatgrundstücken ereignen.
Wird ein mit Seil oder Stange abgeschlepptes Kraftfahrzeugs bei einem Abschleppmanöver auf einem Privatgrundstück beschädigt, ist die Beschädigung „beim Betrieb“ des Schleppfahrzeugs erfolgt, wenn sich dieses in Bewegung befand und durch die Kraft seines Motors angetrieben wurde.
Entsprechendes gilt allerdings auch für das abgeschleppte Kraftfahrzeug, wenn dessen Motor lief und es bei dem Abschleppmanöver gelenkt worden ist. Dann bildet es nämlich eine von dem abschleppenden Fahrzeug gesonderte, eigenständige Gefahrenquelle und ist ebenfalls als „in Betrieb“ befindlich anzusehen.
Die Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile richtet sich in einem solchen Fall gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Urteil vom 14.11.2012 – 14 U 70/12 – hingewiesen.

 

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