Wenn Arbeitnehmer mit ihrer Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis unzufrieden sind.

Wenn Arbeitnehmer mit ihrer Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis unzufrieden sind.

Bescheinigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala,

  • die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“.
  • Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.

Darauf hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 – hingewiesen.

Danach kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an.

  • Ansatzpunkt ist vielmehr die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala.
  • Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist.

Soweit nach vorhandenen Studien fast 90 % der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen sollen, wird dadurch nach Auffassung des Neunten Senats  nicht belegt, dass neun von zehn Arbeitnehmern auch tatsächlich gute oder sehr gute Leistungen erbringen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Gefälligkeitszeugnisse in die Untersuchungen eingegangen sind, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprechen.
Im Übrigen richte sich der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO) auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Das umfasse auch die Schlussnote. Auch müsse ein Zeugnis nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.

Der Neunte Senat hat den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall, in dem die Parteien darüber streiten,

  • ob die beklagte Arbeitgeberin die Leistungen ihrer klagenden, ehemaligen Angestellten zu Recht mit „zur vollen Zufriedenheit“ bewerten hat, oder,
  • wie die Klägerin meint, mit „stets zur vollen Zufriedenheit“ hätte bewerten müssen,

zur Prüfung,

  • ob die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala rechtfertigen und ob die Beklagte hiergegen beachtliche Einwände vorbringt,

an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 18.11.2014 – Nr. 61/14 – mitgeteilt.

 


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