Wenn darüber gestritten wird, ob bei dem bei einem Unfall beschädigten PKW Vorschäden vorhanden waren

Wenn darüber gestritten wird, ob bei dem bei einem Unfall beschädigten PKW Vorschäden vorhanden waren

Ein Geschädigter, der Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederschaffungswert netto abzüglich Restwert) für seinen bei einem Verkehrsunfall beschädigten PKW begehrt, muss,

  • weil ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass die geltend gemachten Schäden sowie die Höhe des Schadens ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind,

 

bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens

  • im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren,
  • wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

 

Kann er dies nicht oder unterlässt er die Darlegung, so geht dies im Streitfall zu seinen Lasten (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14 –; OLG München, Urteil vom 27.01.2006 – 10 U 4904/05 –).

Das hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) Berlin mit Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14 – in einem Fall entschieden, in dem

  • die Klägerin nach einem Verkehrsunfall von dem Beklagten den (fiktiven) Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.980 € netto (Wiederbeschaffungswert: 8.500 €, Restwert: 520 €) für ihren Pkw ersetzt haben wollte und
  • die Parteien im Hinblick auf Vorschäden an dem Fahrzeug der Klägerin stritten.

 

In der Entscheidung hat der 22. Zivilsenat des KG Berlin (auch) darauf hingewiesen,

  • dass der Geschädigte zwar nicht stets darlegen und beweisen muss, dass Vorschäden nicht vorhanden waren, er aber, weil ihn die Darlegungs- und Beweislast für einen unfallursächlichen Schaden bzw. die vorherige Schadensfreiheit seines Fahrzeuges trifft, konkreten Vortrag der Gegenseite oder ernsthafte Anhaltspunkte für Vorschäden ausräumen muss,
  • dass der Umstand, dass einem Geschädigten ein Vorschaden oder der Umfang eines Vorschadens an seinem Gebrauchtwagen nicht bekannt war bzw. ihm ein Vorschaden vom Verkäufer beim Erwerb des Fahrzeugs verschwiegen worden ist, die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht zu verschieben vermag,
  • dass der Hinweis auf das äußere Erscheinungsbild oder die substanzlosen Behauptungen, Vorschäden seien fachgerecht behoben und/oder die erforderlichen Arbeiten seien durchgeführt worden, regelmäßig nicht die Darlegung des konkreten Reparaturweges ersetzen und
  • dass der konkrete Reparaturweg – auf den auch ein Sachverständiger nur Schlüsse aus dem äußeren Erscheinungsbild und genauere Erkenntnisse im Regelfall erst nach Demontage ziehen könnte – nicht erst durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (oder Befragung von Zeugen) im Prozess zu ermitteln ist, weil dies einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellt und es zudem Aufgabe eines Sachverständigengutachtens nicht ist, dem Anspruchsteller den notwendigen Sachvortrag zu ersparen, sondern er die – gegebenenfalls durch Zeugen oder Urkunden bewiesenen – konkreten Reparaturmaßnahmen zu bewerten hat.

 


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