Wenn das Betreuungsgericht für einen Betroffenen eine Betreuung ablehnt oder anordnet.

Wenn das Betreuungsgericht für einen Betroffenen eine Betreuung ablehnt oder anordnet.

Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) steht das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung des Betreuungsgerichts, also die Anordnung oder Ablehnung einer Betreuung, im Interesse des Betroffenen zu

Für die Beschwerdebefugnis der Angehörigen eines Betroffenen aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG kommt es nach dieser Vorschrift somit entscheidend darauf an, ob der betreffende Angehörige tatsächlich im ersten Rechtszug beteiligt worden ist.

  • Dabei kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. Einer solchen tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG steht die Nichterwähnung im Rubrum nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 09.04.2014 – XII ZB 595/13 –).
  • Noch nicht die Beteiligtenstellung begründet allerdings die bloße Anregung zur Einleitung des Betreuungsverfahrens.

Werden Angehörigen eines Betroffenen aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG nicht von Amts wegen zu dem Verfahren hinzugezogen (§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG), müssen sie

  • durch die Stellung eines entsprechenden Antrags gemäß § 7 Abs. 3 FamFG während des ersten Rechtszugs vorgreiflich auf ihre Verfahrensbeteiligung hinwirken und,

sollte der Antrag abgelehnt werden,

  • das hierfür vorgesehene Rechtsmittel einlegen.

Erst wenn auf diesem Weg die Verfahrensbeteiligung erreicht wurde, erhält der Angehörige die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG gegen die betreuungsrechtliche Entscheidung (BGH, Beschluss vom 30.03.2011 – XII ZB 692/10 –).

Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Abschluss des ersten Rechtszugs – sei es in einem Zwischenverfahren, sei es im Rahmen des Abhilfeverfahrens – ist (mehr) nicht möglich.
Nach dem Wortlaut des § 303 Abs. 2 FamFG kommt es auf die tatsächliche Beteiligung der Angehörigen im ersten Rechtszug an.
Dieser endet jedoch mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses durch das Amtsgericht. Das sich auf eine Beschwerde anschließende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG gehört nicht mehr zum ersten Rechtszug, sondern schließt an diesen an. Bereits aus der systematischen Stellung des § 68 Abs. 1 FamFG ergibt sich, dass das Abhilfeverfahren zum Gang des Beschwerdeverfahrens gehört.

  • Dadurch wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Angehöriger mangels materieller Rechtskraft der Entscheidung des Betreuungsgerichts
    • unter Darstellung seines bislang nicht berücksichtigten Vorbringens
    • mit einem neuen Antrag eine Änderung der Entscheidung anregt und
    • zur Vorbereitung dieser Entscheidung nunmehr seine Hinzuziehung als Verfahrensbeteiligter beantragt.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 20.11.2014 – XII ZB 86/14 – hingewiesen.

 


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