Wenn der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist – können zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn trotzdem im Klageweg geltend gemacht werden?

Wenn der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist – können zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn trotzdem im Klageweg geltend gemacht werden?

Ja.
Nach § 185 Nr. 1 ZPO können Klage und (Versäumnis)Urteil durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Dabei ist es allerdings zunächst Sache der Partei, die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Prozessgericht, das über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet und diese ausführt (§ 186 ZPO), darzulegen.
Dass eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt und dem Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes des Zustellungsadressaten ergebnislos war, reicht in der Regel dazu nicht aus. Vielmehr ist die begünstigte Partei beispielsweise auch gehalten, durch persönliche Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten zu versuchen, dessen Aufenthalt zu ermitteln und diese vorgenommenen Nachforschungen und deren Ergebnis gegenüber dem Gericht darzulegen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 04.07.2012 – XII ZR 94/10 – entschieden.

 

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