Wenn der Postmann zweimal klingelt – Die Ersatzzustellung

Wenn der Postmann zweimal klingelt – Die Ersatzzustellung

Manchmal werden zuzustellende Schriftstücke nicht angenommen oder der Empfänger ist nicht da. In diesem Fall ist eine so genannte Ersatzzustellung möglich. Das Schreiben kann an Dritte übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen werden. Dabei kann es interessante Fälle geben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu entscheiden, ob die Zustellung eines Schriftstückes im Wege der Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO wirksam ist, wenn in dem Haus in dem die Ersatzzustellung erfolgt,

  • außer dem Zustellungsadressaten noch zwei weitere Parteien eine Wohnung bzw. Geschäftsräume haben,
  • das zuzustellende Schriftstück wie die übrige Post für alle drei Parteien in einen an der Außentür des Hauses befindlichen Briefschlitz geworfen wird,
  • es mangels Briefkasten hinter der Tür auf den Boden des Hausflurs fällt und
  • der Zustellungsadressat seine Geschäftsräume einige Tage vorher in dem Haus aufgegeben, seinen Sitz an einen neuen Standort verlegt, es aber unabsichtlich versäumt hatte, die Schilder an der alten Haustüre abzumontieren.

 

Der BGH hat ausgeführt, dass eine wirksame Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO voraussetzt,

  • dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird,
  • dass ein Geschäftslokals vorhanden ist, wenn ein dafür bestimmter Raum – und sei es nur zeitweilig besetzt – geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist,
  • dass eine Zustellung dort nicht mehr möglich ist, wenn der Adressat die Nutzung der Räume aufgegeben hat.

 

Die Aufgabe der Räume setzt voraus, dass für einen objektiven Beobachter erkennbar sein muss, dass die Wohn- bzw. Geschäftsadresse nicht weitergenutzt werden soll. Der bloße Anschein unter der jeweiligen Anschrift würden eine Wohnung oder Geschäftsräume betrieben genügt daher für eine Ersatzzustellung grundsätzlich nicht. In einen gemeinsamen Briefschlitz in der Haustür eines Mehrparteienhauses ist eine Zustellung aber grundsätzlich möglich, wenn in dem betreffenden Gebäude eine überschaubare Anzahl von Personen wohn/Geschäftsräume unterhält, der Zustellungsadressat gewöhnlich seine Post durch diesen Einwurf erhält und eine eindeutige Zuordnung des Einwurfs zum Adressaten möglich ist.

Der Empfänger kann sich auf eine fehlerhafte Ersatzzustellung mangels Nutzung des Briefkastens durch ihn aber nicht berufen, wenn er einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat.

BGH, Urteil vom 16.06.2011 – Az.: III ZR 342/09 –.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwenn-der-postmann-zweimal-klingelt-die-ersatzzustellung%2F">logged in</a> to post a comment