Wenn der Vermieter den vertraglich vereinbarten Konkurrenzschutz verletzt.

Wenn der Vermieter den vertraglich vereinbarten Konkurrenzschutz verletzt.

Verpflichtet sich der Vermieter von gewerblichen Räumen im Mietvertrag seinem Mieter Konkurrenzschutz zu gewähren, wird dadurch der geschuldete vertragsmäßige Gebrauch dahin konkretisiert, dass dem Mieter der von bestimmter Konkurrenz ungestörte Gebrauch der Mieträume eingeräumt wird. In diesem ausdrücklich vereinbarten vertragsgemäßen Gebrauch wird der Mieter beeinträchtigt, wenn der Vermieter nachfolgend auch Räume an einen Konkurrenten seines Mieters vermietet. Eine derartige Verletzung eines vertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzes begründet damit einen Mangel der Mietsache.
Ob und in welcher Höhe in einem solchen Fall eine Minderung der Miete nach § 536 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) berechtigt ist, hängt davon ab, in welchem Umfang das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung durch das Bestehen der Konkurrenzsituation gestört ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2005 – XII ZR 225/03 –).

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10.10.2012 – XII ZR 117/10 – hingewiesen. Diese Entscheidung enthält auch Ausführungen zum sogenannten vertragsimmanenten Konkurrenzschutz und ist deshalb besonders lesenswert.

 

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