Wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde.

Wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde.

Die Annahme vorsätzlichen Handelns bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf auch dann nachvollziehbarer Darlegungen im Urteil, wenn der Betroffene den Streckenabschnitt, an dem die Geschwindigkeitsmessung stattfand, häufig befährt und die dortige Geschwindigkeitsbegrenzung kennt.

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 24.03.2015 – 3 Ss OWi 294/15 – hingewiesen und in einem Fall,

dieses Urteil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen dahingehend abgeändert,

  • dass der Betroffene der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h schuldig ist.

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Bamberg beanstandete, dass vom AG die Annahme, der Betroffene habe sich über die auf dem befahrenen Streckenabschnitt angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h „bewusst hinweggesetzt“,

  • allein mit der Einlassung des Betroffenen begründet worden war, „die Strecke, an der gemessen wurde, häufig zu befahren“ und die Geschwindigkeitsbegrenzung zu kennen, weshalb er „auf seine Geschwindigkeit geachtet“ und sein Fahrzeug habe „ausrollen“ bzw. „auslaufen lassen“ und
  • das AG sich damit nicht in der gebotenen Weise mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kognitiven und hier vor allem voluntativen Vorsatzelementen auseinander gesetzt hatte.

Denn aufgrund welcher Umstände oder Indizien der Betroffene die ihm angelastete Überschreitung der ihm

  • zwar bekannten Geschwindigkeitsbeschränkung
  • auch tatsächlich positiv erkannt bzw. sich über sie „bewusst hinweg“ gesetzt oder die Überschreitung auch nur billigend in Kauf genommen hat,

war den Feststellungen des Amtsgerichts nicht zu entnehmen (zu den Darstellungs- und Begründungsanforderungen bei Annahme vorsätzlicher Begehungsweise vgl. OLG Bamberg, Beschlüsse vom 19.06.2013 – 3 Ss OWi 474/12 – und vom 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 –; OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2013 – 322 SsRs 280/13 –; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2014 – 53 Ss-OWi 230/14 –).

 


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