Wenn eBay-Aktion vorzeitig abgebrochen wird

Wenn eBay-Aktion vorzeitig abgebrochen wird

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 23.09.2015 – VIII ZR 284/14 – entschieden,

  • dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern,
  • was – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht kommt, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.

 

Ein derartiger berechtigter Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion muss allerdings nach der Entscheidung des BGH

  • nicht nur vorliegen, d.h. vorhanden sein,
  • sondern für die Streichung auch ursächlich geworden sein.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 23.09.2015 – Nr. 162/2015 . mitgeteilt.

 


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