Wenn ein Autofahrer das Mobiltelefon während der Fahrt an den Beifahrer weitergibt und der den Anruf entgegennimmt.

Wenn ein Autofahrer das Mobiltelefon während der Fahrt an den Beifahrer weitergibt und der den Anruf entgegennimmt.

Ein Autofahrer, der während des Fahrens sein Handy lediglich aufnimmt und es, ohne vorher das Display abzulesen, seinem Beifahrer reicht, benutzt es nicht und handelt deshalb auch nicht ordnungswidrig nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Beschluss vom 07.11.2014 – III-1 RBs 284/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war eine Autofahrerin, die ihr Mobiltelefon, als es während der Fahrt klingelte, ohne vorher auf das Display zu schauen, an ihrem Beifahrer, der das Gespräch entgegennahm, weitergereicht hatte, vom Amtsgericht wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons nach § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden.

Das OLG Köln sah in diesem Verhalten der Autofahrerin keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO und hob das amtsgerichtliche Urteil auf.

Zwar schließe, wie das OLG Köln ausgeführt hat, eine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO „Vor- und Nachbereitungshandlungen“ ein. Dem unterfalle etwa

  • das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts,
  • das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs,
  • das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt und
  • das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist.

Nicht mehr vom gesetzlichen Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO gedeckt sei aber

  • die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons,

weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfüllt den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen.

Der Argumentation, dass im Aufnehmen des Geräts nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation zu erblicken sei, folgt das OLG nicht.

Die Fahrerin habe hier durch die Weitergabe des Mobiltelefons

  • ohne vorheriges Ablesen des Displays

nämlich keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet. Der Fall sei deshalb letztlich nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug, wie etwa wenn der Fahrer das Mobiltelefon wegen von diesem ausgehender störender Geräusche verlege.
Von den Fällen des „Wegdrückens“ eines eingehenden Anrufs oder des Ausschaltens des Geräts unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, dass dort gerade eine der Funktionsmöglichkeiten des Mobiltelefons genutzt werde.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Köln am 01.12.2014 mitgeteilt.

 


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