Wenn ein bei einem Kfz-Unfall Geschädigter einen Mietwagen benötigt – Wie werden die hierfür ersatzfähigen Kosten ermittelt?

Wenn ein bei einem Kfz-Unfall Geschädigter einen Mietwagen benötigt – Wie werden die hierfür ersatzfähigen Kosten ermittelt?

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Dementsprechend kann der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen.
Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27.03.2012 – VI ZR 40/10 –).
Das sind zunächst jene Kosten, die für eine kurzfristige Anmietung eines dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Fahrzeugs ohne Rücksicht auf die Besonderheiten einer Unfallsituation erforderlich sind.

Zur Ermittlung dieser Kosten (sog. Normaltarif) zieht das Landgericht (LG) Ansbach in ständiger Rechtsprechung, auch für das westliche Mittelfranken, als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO der sog. Fraunhofer-Liste heran, wobei es auf die dortigen Tarife einen Aufschlag von 20 % vornimmt, um die mit der statistischen Erhebung einhergehenden Ungenauigkeiten im Einzelfall auszugleichen.
Einen weiteren Aufschlag von 10 % gewährt es, wenn spezifische Leistungen bzw. spezifischer Aufwand des Mietwagenunternehmens bei der Vermietung an Unfallgeschädigte dies rechtfertigt.
Die Schwacke-Liste stellt nach Auffassung des Landgerichts Ansbach keine realistische an Angebot und Nachfrage orientierte Einschätzung des gewöhnlichen Mietwagenmarkts (mehr) dar und wird deshalb als nicht taugliche Schätzgrundlage angesehen (Landgericht (LG) Ansbach, Urteile vom 11.11.2010 – 1 S 699/10 und 1 S 1324/09 –).
Herangezogen wird die Schwacke-Liste nur noch, wenn ein beschädigtes Fahrzeug von den in der Fraunhofer-Liste dargestellten Fahrzeuggruppen nicht erfasst wird und dann auch nur insoweit, als daraus der prozentuale Preisunterschied zwischen der Fahrzeuggruppe des beschädigten Fahrzeugs und derjenigen des Ersatzfahrzeugs ermittelt und diese prozentuale Abweichung dann auf die Preisangaben der Fraunhofer-Liste übertragen wird (Landgericht (LG) Ansbach, Urteil vom 01.03.2012 – 1 S 962/11 –).
Für nicht gesondert erstattungsfähig erachtet das Landgericht Ansbach die Kosten für gewährte Vollkaskoversicherung (weil die Kosten dafür mit einer Selbstbeteiligung von 750 € in den vom Fraunhofer Institut ermittelten und der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Mietwagenpreisen bereits enthalten sind), für Winterreifen (weil sie im Winterhalbjahr gemäß § 2 Abs. 3a Satz 2 StVO zwingender Bestandteil eines verkehrssicheren Fahrzeugs sind) sowie für die Zustellung (weil diese Kosten unfallspezifische Mehrleistungen darstellen, die in dem weiteren Aufschlag von 10% enthalten sind).
Die ersparten eigenen Aufwendungen, die von dem Erstattungsbetrag abzuziehen sind, bewertet das Landgericht mit 3 %.

 

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