Wenn ein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz ohne Lösen eines Parkscheins abgestellt wird

Wenn ein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz ohne Lösen eines Parkscheins abgestellt wird

Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt,

  • begeht verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –; vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 –; vom 06.07.2012 – V ZR 268/11 –; vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 – sowie vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 –) und
  • kann u.a. gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden,
    • d.h. der Grundstücksbesitzer kann vom Fahrzeughalter die Abgabe der Erklärung verlangen, es, unter Meidung eines Ordnungsgeldes, zu unterlassen, das Fahrzeug selbst
    • oder durch Dritte auf seinem Grundstück abzustellen, weil der Fahrzeughalter dann, wenn er das Fahrzeug einem Dritten freiwillig zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hatte, Zustandsstörer ist.  

 

Das gilt

 

auch dann, wenn ein Fahrzeug beispielsweise auf einem privaten Parkplatz ohne Schranke, bei dem eine Beschilderung die Nutzer u.a. darauf hinweist,

  • dass sie mit der Einfahrt in die Parkeinrichtung zur Zahlung des Mietpreises und dazu verpflichtet sind, den Parkschein sichtbar und lesbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen und
  • bei Nichtlösen und Nichtauslegen des Parkscheins sowie bei Überschreiten der bezahlten Parkzeit um mehr als 15 Minuten ein „Nutzungsentgelt“ von 20 € (nachfolgend: erhöhtes Nutzungsentgelt) sofort zur Zahlung fällig ist,

 

ohne Entrichtung des vereinbarten Entgelts und ohne Auslegen des Parkscheins abgestellt wird,

  • obwohl in einem solchen Fall zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Fahrzeugführer ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz dadurch zustande gekommen ist, dass dieser das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot der Klägerin durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen hat (§ 145, § 151 BGB) und somit zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs ein Mietvertrag bestand, ohne dass es hierzu weiterer Willenserklärungen bedurfte.

 

Denn bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet.
Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig,

  • begeht derjenige verbotene Eigenmacht,
  • der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten,

 

da dann die Zustimmung des Parkplatzbetreiber zur Nutzung des Parkplatzes fehlt.  

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, weil schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (BGH, Urteile vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 –; vom 17.12.2010 – V ZR 46/10 – und vom 12.12.2003 – V ZR 98/03 –).

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Parkplatzbetreiber von einem Fahrzeughalter verlangt hatte, es zu unterlassen seinen Pkw unberechtigt auf dem Parkgelände selbst abzustellen bzw. durch eine dritte Person dort abstellen zu lassen.

Hinweis:
Dass der unmittelbare Grundstücksbesitzer ein unbefugt auf seinem Privatgrundstück abgestelltes Fahrzeug (auch) kostenpflichtig abschleppen lassen kann, hat der BGH mit Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 – in einem Fall entschieden, in dem ein Fahrzeug abgeschleppt worden war, das, trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden, unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes abgestellt worden war (vgl. hierzu auch BGH, Urteile vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 – sowie vom 06.07.2012 – V ZR 268/11 – dazu, dass der für das Abschleppen seines Fahrzeugs an den Abschleppunternehmer überhöhte Abschleppkosten gezahlt hat, die Zuvielleistung vom Grundstückseigentümer zurück verlangen kann und muss).

 


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