Wenn ein Flug wegen technischer Probleme annulliert wird

Wenn ein Flug wegen technischer Probleme annulliert wird

Auch wenn Flüge wegen unerwarteter technischer Probleme annulliert werden müssen oder ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen, können Flugunternehmen zur Ausgleichszahlung nach Art 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung – FluggastrechteVO) verpflichtet sein.

Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 17.09.2015 – C-257/14 – in einem Fall entschieden, in dem

  • die Klägerin einen Flug mit KLM von Quito (Ecuador) nach Amsterdam (Niederlande) gebucht hatte und
  • das Flugzeug deshalb mit einer Verspätung von 29 Stunden gelandet war, weil verschiedene Teile unerwartet defekt geworden waren und erst aus Amsterdam geliefert sowie eingebaut werden mussten.

 

Wie der EuGH ausführte, ist ein Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges nach Art 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dann nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann,

  • dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht,
  • die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

 

Die Flugunternehmen befreien von ihrer Ausgleichspflicht können danach nur bestimmte technische Probleme, die u.a.

  • aus versteckten Fabrikationsfehlern, die die Flugsicherheit beeinträchtigen,
  • aus Sabotageakten oder
  • aus terroristischen Handlungen resultieren.

 

Dagegen stelle, wie der EuGh weiter ausführte, ein technisches Problem, wie das in Rede stehende,

  • das unerwartet auftritt,
  • das nicht auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen und
  • auch nicht während einer regulären Wartung festgestellt worden ist,

 

zwar ein unerwartetes Vorkommnis dar, falle aber nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“.
Denn nachdem der Betrieb von Flugzeugen unausweichlich technische Probleme mit sich bringt, sähen sich nämlich Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit gewöhnlich solchen Problemen gegenüber.

 


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