Wenn eine nach dem Gesetz hoheitliche Aufgabe einem privaten Unternehmen übertragen wird – Wer haftet gegenüber Dritten?

Wenn eine nach dem Gesetz hoheitliche Aufgabe einem privaten Unternehmen übertragen wird – Wer haftet gegenüber Dritten?

Wenn die Straßenreinigungspflicht einer Behörde nach dem Gesetz als hoheitliche Aufgabe festgelegt ist und diese Behörde die Aufgabe aus fiskalischen Erwägungen mit privatrechtlichem Vertrag einem Reinigungsunternehmen überträgt, ändert das nichts am hoheitlichen Charakter der Reinigungspflicht.
Die Mitarbeiter dieses Reinigungsunternehmens handeln dann „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ im Sinne von Artikel 34 des Grundgesetzes (GG) und sind gegenüber Dritten haftungsrechtlich freigestellt.

Das hat der 20. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) mit Urteil vom 13.02.2014 – 20 U 141/13 – entschieden.

Nach dem Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) des Landes Berlin werden die Aufgaben des Landes Berlin von den Berliner Straßenreinigungsbetrieben (BSR) hoheitlich durchgeführt.
Die hoheitliche Durchführung betrifft die gesamten Aufgaben, die sich aus dem Straßenreinigungsgesetz ergeben.
Macht die BRS von ihrer Befugnis Gebrauch, die ihr übertragenen Aufgaben auf private Dritte zu übertragen, erlangen diese mit der Übertragung der Straßenreinigung zwar nicht die Stellung einer Beliehenen, aber den Status eines Verwaltungshelfers (so auch das Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg, das in einem Fall, in dem einer Privatfirma das Mähen eines zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens übertragen worden war, mit Beschluss vom 30.7.10 – 4 U 949/10 – darauf hingewiesen hat, dass die Firma bei Durchführung dieser Mäharbeiten als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn handelt, weil die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen in Bayern als hoheitliche Wahrnehmung von Amtspflichten ausgestaltet ist (vgl. Art. 72, Art. 2 Nr. 1a und Nr. 3, Art. 9 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)).

Bei der Beurteilung der Rechtsstellung selbständiger privater Unternehmer, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben durch privatrechtlichen Vertrag heranzieht, ist darauf abzustellen, ob die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass sie die Arbeiten des privaten Unternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen muss und es so angesehen werden muss, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre.
Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden öffentlichen Aufgabe ist und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14.05.09 – 8 U 191/08 –).

Dass für die hoheitliche Wahrnehmung von Amtspflichten aus fiskalischen Erwägungen heraus eine Privatfirma beauftragt wird, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung, denn eigene Mitarbeiter der Behörde wären ohne weiteres von der Haftung freizustellen.

Ob sich in dem vom KG entschiedenen Fall, in dem es um die Haftung gegenüber Dritten wegen Verletzung der Reinigungspflicht ging, aus dem zwischen der BSR und der Reinigungsfirma geschlossenen Vertrag eine (Mit-) Haftung der Reinigungsfirma ergibt, ließ das KG dahinstehen, weil eine solche, sofern sie überhaupt zulässig ist, allein das Innenverhältnis zwischen dem Land Berlin / BSR einerseits und der Reinigungsfirma andererseits betrifft.

 


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