Wenn eine objektiven Notwehrlage vorliegt

Wenn eine objektiven Notwehrlage vorliegt

Eine in einer objektiven Notwehrlage (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25.04.2013 – 4 StR 551/12 –) verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) gerechtfertigt, wenn

  • die Tat zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und
  • es sich bei der Tat um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand.

 

Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden.
Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene grundsätzlich nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht.
Angesichts der schweren Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die regelmäßig in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.2011 – 2 StR 375/11 –).

Eine Einschränkung erfährt das Notwehrrecht jedoch dann, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2009 – 5 StR 141/09 –),

  • wenn mithin zwischen dem sozialethisch zu missbilligenden Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und
  • es nach Kenntnis des Täters auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.11.2010 – 2 StR 483/10 – sowie vom 02.11.2005 – 2 StR 237/05 –).

 

Wer durch ein solchermaßen sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen, auch wenn er den Angriff nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat.
Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährdenden Waffe erst übergehen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit verschließt, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt (BGH, Urteil vom 25.03.2014 – 1 StR 630/13 –).

Überschreitet ein Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft (vgl. § 33 StGB), wobei § 33 StGB nicht schon dann entfällt,

  • wenn der Täter den Angriff aus rechtlichen Gründen provoziert hat oder
  • wenn er sich dem Angriff hätte entziehen können.

 

Für die Anwendung dieser Vorschrift ist vielmehr grundsätzlich auch dann Raum,

  • wenn infolge der von dem Angegriffenen schuldhaft mitverursachten Notwehrlage ein nur eingeschränktes Notwehrrecht nach § 32 StGB besteht,
  • sofern der Täter die Grenzen der (eingeschränkten) Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet.

 

Die Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Furcht ist nach § 33 StGB entschuldigt, wenn bei dem Täter ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter psychischer Ausnahmezustand mit einem solchen Störungsgrad vorliegt, dass er das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann.

Darauf hat der 2. Strafsenat des BGH mit Urteil vom 03.06.2015 – 2 StR 473/14 – hingewiesen.

 


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