Wenn einem Arbeitgeber die Einwilligung zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen erteilt wird.

Wenn einem Arbeitgeber die Einwilligung zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen erteilt wird.

Nach § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden.

  • Eine hierzu ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
  • Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.

Darauf hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1011/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger

  • seinem beklagten Arbeitgeber schriftlich die Einwilligung zur Erstellung eines Werbevideos erteilt in dem er erkennbar abgebildet war und der auf der Internet-Homepage des Beklagten eingesehen werden konnte,
  • nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Einwilligung widerrufen sowie den Beklagten aufgefordert das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen und
  • als der Beklagte dem – (nur) unter Vorbehalt – folgte, Klage auf Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld erhoben.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Wie der Achte Senat des BAG ausführte, hatte der Kläger, unterstellt die Abbildungen in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22 KunstUrhG, diese dem Beklagten erteilt. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergebe, sei im Falle des Klägers erfüllt gewesen.

  • Die ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung des Klägers sei aber nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erloschen.
  • Zwar sei ein späterer Widerruf grundsätzlich möglich, jedoch habe der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben.

Daher könne der Kläger eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am 19.02.2015 – 8/15 – mitgeteilt.

 


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