Wenn einem Mieter in einem Wohnraummietvertrag ein Zahlungsanspruch für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen gewährt worden ist.

Wenn einem Mieter in einem Wohnraummietvertrag ein Zahlungsanspruch für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen gewährt worden ist.

Wenn von den Parteien

  • in einem Wohnraummietvertrag vereinbart worden ist, dass
    • die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung vom Vermieter getragen werden (= § 11 Nr. 1),
    • Umfang und Ausführung der Schönheitsreparaturen im Rahmen der hierfür nach den Vorschriften der 2. Berechnungsverordnung § 28 (4) vorgesehenen Kostenansätze erfolgt (= § 11 Nr. 2) sowie,
    • sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt werden, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist (= § 11 Nr. 3),
  • und darüber hinaus noch in einer Zusatzvereinbarung bestimmt wurde,
    • dass in Ergänzung von § 11 Ziff. 2 des abgeschlossenen Mietvertrages der Mieter nach Durchführung von Schönheitsreparaturen, die durch normale Abnutzung notwendig wurden, Anspruch auf Auszahlung des hierfür in der Miete vorgesehenen Betrages gemäß den jeweils gültigen Berechnungsverordnungen hat,

kann der Mieter nach Ablauf von mindestens fünf Jahren seit den letzten Schönheitsreparaturen selbst renovieren und entsprechend den Berechnungsvorgaben in der Zusatzvereinbarung die Zahlung des danach vorgesehenen Betrages verlangen.
Dieser Zahlungsanspruch setzt eine Zustimmung des Vermieters zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nicht voraus, sondern erfordert lediglich, dass der Mieter fällige Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht vorgenommen hat.
Auch wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst hätte durchführen wollen und dies dem Mieter auch mitgeteilt worden wäre, stünde das dem Zahlungsanspruch des Mieters nicht entgegen.

Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 03.12.2014 – VIII ZR 224/13 – entschieden.

Danach sprechen für diese – dem Mieter als Gegner des Klauselverwenders günstigste – Auslegung der Klausel sowohl der Wortlaut der Klausel als auch eine Abwägung der berechtigten beiderseitigen Interessen.

  • Denn die Klausel bietet dem Mieter einen Anreiz, die Schönheitsreparaturen (kostengünstig) in Eigenarbeit durchzuführen und dafür die „angesparten“ Beträge, die den eigenen Aufwand im Einzelfall übersteigen können, ausgezahlt zu erhalten.
  • Für den Vermieter wiederum hat die Klausel den Vorteil, dass er bei Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter eigenen Aufwand für die Planung und Abstimmung der Arbeiten mit dem Mieter erspart und das Risiko mangelhafter Ausführung beim Mieter liegt, der die Auszahlung nur erhält, wenn infolge normaler Abnutzung erforderliche Schönheitsreparaturen durch den Mieter fachgerecht ausgeführt worden sind.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 03.12.2014 – Nr. 179/2014 – hingewiesen.

 


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