Wenn Fluggesellschaften ein elektronisches Buchungssystem für von ihr angebotene Flugdienste bereithalten

Wenn Fluggesellschaften ein elektronisches Buchungssystem für von ihr angebotene Flugdienste bereithalten

Fluggesellschaften die ein elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereithalten haben

  • bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen
  • den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben.

 

Das hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.07.2015 – I ZR 29/12 – entschieden.

Danach liegt ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft vor, wenn in dem elektronischen Buchungssystem einer Fluggesellschaft

  • für die in einer Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen werden und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben ist und es damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise fehlt oder 
  • der Endpreis (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) nur für den ausgewählten Flug und nicht bei sämtlichen in einer Tabelle angezeigten Flugdienste angegeben wird.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 30.07.2015 – Nr. 132/2015 – mitgeteilt.

 


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