Wenn Kinder von den Eltern oder deren Freunden zu Sportveranstaltungen gefahren werden

Wenn Kinder von den Eltern oder deren Freunden zu Sportveranstaltungen gefahren werden

Werden minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren, handelt es sich grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass

  • solange keine gegenteiligen Absprachen getroffen werden,
  • Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden.

 

Das hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 23.07.2015 – III ZR 346/14 – in einem Fall entschieden, in dem

  • die Klägerin, als sie ihre Enkelin, die in der Mädchen-Fußballmannschaft des beklagten Vereins spielte, zu einem Auswärtsspiel gefahren hatte,
  • mit ihrem Pkw verunfallt war und den Verein auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen hatte.

 

Der III. Zivilsenat des BGH wies die Klage der Klägerin gegen den Verein ab, weil

  • die Fahrt der Klägerin, mit der sie ihrer Enkelin die Teilnahme an dem Auswärtsspiel ihres Vereins ermöglichen wollte, dieser bzw. deren sorgeberechtigten Eltern gegenüber aus Gefälligkeit geschah und
  • wie der Senat weiter ausführte, sich an dem Charakter der Fahrt als Gefälligkeit nichts dadurch änderte, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse der Enkelin und ihrer Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit des beklagten Sportvereins lag.

 

Denn, dass die Kinder von ihren Eltern bzw. Angehörigen oder deren Freunden privat gefahren wurden, ohne etwas für die Fahrten zu bekommen, war in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall üblich, was entscheidend dagegen sprach, den auf freiwilliger Grundlage erfolgten Transport der Kinder zu Auswärtsspielen durch Personen aus ihrem persönlichen Umfeld als auf der Grundlage eines mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten Schuldverhältnisses erbracht anzusehen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 23.07.2015 – Nr. 124/2015 – mitgeteilt.

 


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