Wenn Mieter Einbauküche, die mitvermietet war, durch eigene Küche ersetzt

Wenn Mieter Einbauküche, die mitvermietet war, durch eigene Küche ersetzt

Bundesgerichtshof (BGH) klärt die Frage, ob, wenn die Einbauküche vereinbarungsgemäß im Keller der Mietwohnung gelagert und dort entwendet wurde, die Miete deshalb gemindert werden darf, weil sie infolge des Diebstahls dem Mieter dann nicht mehr zur Verfügung steht.

Vereinbaren Mieter und Vermieter nachträglich, dass der Mieter die Einbauküche, mit der die Mietwohnung bauseits ausgestattet war und auf die laut Mietvertrag von der Gesamtmiete ein Betrag in Höhe von 17,71 € entfiel,

  • durch eine eigene Kücheneinrichtung ersetzen darf,
  • er die bisher eingebaute Küche auf seine Verantwortung aber sachgerecht lagern sowie
  • bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen bauseitigen Zustand wieder herstellen muss,

kann der Mieter, der die Einbauküche im Keller gelagert und die bisherige Miete (inklusive des für die Küche ausgewiesenen Zuschlags) weiter gezahlt hat, die Miete nicht mindern, wenn

  • die Einbauküche aus dem Keller entwendet wird.

Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 13.04.2016 – VIII ZR 198/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Mietvertragsparteien durch die nachträglich Abrede den Mietvertrag unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtmiete dahin abgeändert haben, dass

  • sich die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters jedenfalls solange nicht auf eine Einbauküche erstreckt, als der Mieter die Wohnung selbst mit einer Küche ausgestattet hat,
  • durch das Abhandenkommen der im Keller eingelagerten und von dem Mieter derzeit nicht benötigten Kücheneinrichtung somit keine nachteilige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit eingetreten ist und
  • somit ein zur Mietminderung (§ 536 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) führender Mangel der Mietsache nicht vorliegt.

Nichts anderes gilt, so der Senat weiter, wenn der wegen des Diebstahls der Küche von der Versicherung des Mieters gezahlte Entschädigungsbetrag dem Vermieter zugeflossen ist, weil

  • der geleistete Entschädigungsbetrag allein als geldwerter Ausgleich für den dem Vermieter als Eigentümer der im Keller aufbewahrten Küchenteile entstandenen Schaden bestimmt ist und
  • diese Ersatzleistung, die wirtschaftlich an die Stelle der im Keller gelagerten Kücheneinrichtung getreten ist, keinen Einfluss auf die Frage hat, ob der Mieter für die abhanden gekommene Kücheneinrichtung Miete zahlen muss.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 13.04.2016 – Nr. 74/2016 – mitgeteilt.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwenn-mieter-einbaukueche-die-mitvermietet-war-durch-eigene-kueche-ersetzt%2F">logged in</a> to post a comment