Wenn nach § 467 HGB eingelagertes Gut beschädigt ist – Wann haftet der Lagerhalter?

Wenn nach § 467 HGB eingelagertes Gut beschädigt ist – Wann haftet der Lagerhalter?

Nach § 475 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) haftet ein Lagerhalter, der sich durch einen Lagervertrag gemäß § 467 HGB verpflichtet hat, das Gut zu lagern und aufzubewahren, für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.

Die Haftung des Lagerhalters nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung, also in der Obhut des Lagerhalters, entstanden ist.

  • Der Einlagerer muss somit darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass das Gut unversehrt in die Verwahrung des Lagerhalters gelangt und beschädigt aus ihr herausgelangt ist.
  • Der Lagerhalter hat dagegen darzutun, wie der Schaden entstanden ist und dass er durch die gebotene Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19.06.1986 – I ZR 15/84 –; Urteil vom 26.09.1991 – I ZR 143/89 –).

 

Darauf hat der I. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 19.03.2014 – I ZR 209/12 – hingewiesen.

 


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