Wenn nach einer Schwiegerelternschenkung die Ehe von Kind und Schwiegerkind scheitert.

Wenn nach einer Schwiegerelternschenkung die Ehe von Kind und Schwiegerkind scheitert.

Bei unentgeltlichen Zuwendungen von Schwiegereltern, die um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen, handelt es sich nicht um unbenannte Zuwendungen, sondern um Schenkungen nach § 516 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.07.2011 – XII ZR 149/09 – zur Rechtslage bei schwiegerelterlichen Zuwendungen zur Finanzierung einer Immobilie).

Liegt eine Schwiegerelternschenkung vor und

  • erfolgte diese, für das Schwiegerkind erkennbar in der Erwartung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen,

führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind nicht automatisch,

  • sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung

zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung nach den Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB.
Erforderlich ist, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH, Beschluss vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13 – zur Rechtslage bei Schenkungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind zur Bedienung eines Immobilienkredits).
Dabei sind neben der Ehedauer unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 07.09.2005 – XII ZR 316/02 –).

Handelt es sich bei der Schwiegerelternschenkung um einen in Natur nicht teilbaren Gegenstand wird eine aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung nur in seltenen Ausnahmefällen dazu führen, dass dieser zurück zu gewähren ist.
In der Regel kann nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung nämlich jedenfalls teilweise erreicht, so dass das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss. Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2005 – XII ZR 316/02 –).

Zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 313 Abs. 1 BGB kann der Zuwendende eine von ihm formulierte Änderung des Vertrages zum Gegenstand der Klage machen oder unmittelbar auf die Leistung klagen, die sich aus der von ihm als angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt (BGH, Urteil vom 30.09.2011 – V ZR 17/11 –).

Darauf und

  • dass Ansprüche von Schwiegereltern aus § 313 Abs. 1 BGB auf Vertragsanpassung wegen einer Grundstücksschenkung nach § 196 BGB in zehn Jahren verjähren,  

hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 03.12.2014 – XII ZB 181/13 – hingewiesen.

 


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