Wenn nach einer zulässigen Verdachtsberichterstattung der Verdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wurde und die Rufbeeinträchtigung fortwirkt?

Wenn nach einer zulässigen Verdachtsberichterstattung der Verdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wurde und die Rufbeeinträchtigung fortwirkt?

Nach einer Verdachtsberichterstattung in einem Presseorgan,

  • die zum Veröffentlichungszeitpunkt zulässig war,

kann der davon Betroffene,

  • wenn der Verdacht später ausgeräumt wird und die Rufbeeinträchtigung fortwirkt,

von dem Herausgeber des Presseorgans

  • nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung,
  • sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde.

Darauf hat der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.11.2014 – VI ZR 76/14 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger, nach einer ihn betreffenden Verdachtsberichtung in einem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtmäßig war, deren Richtigstellung mit der Begründung verlangt, dass der Verdacht gegen ihn zwischenzeitlich ausgeräumt worden sei. 

Das Oberlandesgericht (OLG), das nach einer Beweisaufnahme davon überzeugt war, dass der ursprüngliche Verdacht unberechtigt war, verurteilte die Beklagte antragsgemäß dazu, in ihrem Nachrichtenmagazin unter der Überschrift „Richtigstellung“ eine Erklärung zu veröffentlichen, wonach sie den Verdacht nicht aufrechterhalte.

Auf die Revision der Beklagten hat der VI. Zivilsenat des BGH das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.

Zwar komme, wie des VI. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat, auch im Fall einer im Veröffentlichungszeitpunkt zulässigen Verdachtsberichterstattung ein Berichtigungsanspruch des Betroffenen grundsätzlich in Betracht, wenn – wie im Streitfall – der Tatverdacht später ausgeräumt wird und die Rufbeeinträchtigung fortdauert.
Jedoch ergebe die gebotene Abwägung

dass das Presseorgan nicht verpflichtet werden könne,

  • sich nach einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung
  • selbst ins Unrecht zu setzen.

Deshalb könne der Betroffene bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirkung der Beeinträchtigung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 18.11.2014 – Nr. 168/2014 – mitgeteilt.

 


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