Wenn nach Schwiegerelternschenkung die Ehe des Kindes geschieden wird

Wenn nach Schwiegerelternschenkung die Ehe des Kindes geschieden wird

In einem Fall,

  • in dem der Antragsteller von seinem ehemaligen Schwiegersohn, dem Antragsgegner, nach rechtskräftiger Scheidung von seiner Tochter im Jahr 2014, die Rückzahlung eines Teils des Geldes verlangt hatte,
  • das von ihm, mit dem Hinweis, „Schenkung zur Rückzahlung von Darlehen“, auf das Girokonto seiner Tochter überwiesen worden war und
  • das seine Tochter und ihr späterer Ehemann zur Ablösung mehrerer Darlehen verwandt hatten, die von ihnen beiden bereits im Jahre 2002, noch vor ihrer im November 2004 erfolgten Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs eines Hausgrundstücks zu jeweils hälftigem Miteigentum aufgenommen worden waren,

 

hat der 4. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen mit Beschluss vom 17.08.2015 – 4 UF 52/15 – darauf hingewiesen,

  • dass der Antragsteller das auf das Konto der Tochter überwiesene Geld nicht nur dieser, sondern zugleich seinem ehemaligen Schwiegersohn, dem Antragsgegner, geschenkt hatte,
  • es sich hierbei um keine Kettenschenkung erst vom Antragsteller an seine Tochter und sodann von dieser an den Antragsgegner, sondern eine sog. ehebezogene Schenkungen handelte und
  • der Antragsteller diese Schenkung, soweit sie dem Antragsgegner zugeflossen und in seinem Vermögen noch vorhanden ist, vom Antragsgegner nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurück gefordert werden kann, wenn mit dem Scheitern der Ehe zwischen dem Antragsgegner und der Tochter des Antragstellers die für den Antragsgegner erkennbare Geschäftsgrundlage der Schenkung „Fortbestand der Ehe“ weggefallen und die bestehende Vermögenssituation für den Antragsteller unzumutbar ist,
  • allerdings bei einer durch die Schwiegereltern mitfinanzierten Immobilie für die Zeit, die das eigene Kind die Immobilie bis zum endgültigen Scheitern der Ehe mitgenutzt hat, ein angemessener Abschlag von der schwiegerelterlichen Zuwendung vorzunehmen ist.

 

Allerdings muss bei einer durch die Schwiegereltern mitfinanzierten Immobilie bedacht werden, wie lange das eigene Kind die Immobilie bis zum endgültigen Scheitern der Ehe mitgenutzt hat und dieser Gesichtspunkt der so genannten teilweisen Zweckerreichung durch einen angemessenen Abschlag von der schwiegerelterlichen Zuwendung berücksichtigt werden.

Nach dem Hinweis des Senats haben sich die Beteiligten auf die Hälfte des von dem Antragsteller geforderten Betrages verglichen.

 


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