Wenn Verschulden nur gesetzlich vermutet wird – Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB?

Wenn Verschulden nur gesetzlich vermutet wird – Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 3/11 – an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass für die Schadensabwägung nach § 254 BGB nur solche Umstände verwertet werden dürfen, von denen feststeht, dass sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind.
Ein Verschulden, das nur gesetzlich vermutet wird, darf bei der Verteilung des Schadens daher nicht berücksichtigt werden. Verschuldensvermutungen sind nur für den Haftungsgrund relevant.

 

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