Wenn Wohnungseigentümer ihr Sondereigentum zweckwidrig nutzen.

Wenn Wohnungseigentümer ihr Sondereigentum zweckwidrig nutzen.

Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer untereinander wegen einer zweckwidrigen Nutzung des Sondereigentums verjähren,

  • solange die Nutzung anhält, nicht,

weil der Schwerpunkt der Störung nicht vornehmlich in der Aufnahme der zweckwidrigen Nutzung, sondern auch darin liegt,

  • dass diese aufrechterhalten wird.

Dabei ist unerheblich, ob die zweckwidrige Nutzung durch den Sondereigentümer

  • selbst oder
  • durch dessen Mieter

erfolgt.

Die Verwirkung eines solchen Unterlassungsanspruchs wegen zweckwidriger Nutzung des Sondereigentums setzt unter anderem

  • eine ununterbrochene, dauerhafte Einwirkung voraus.

Zu beachten dabei ist, dass, wenn die zweckwidrige Nutzung des Sondereigentums durch Vermietung erfolgt,

Der vermietende Wohnungseigentümer setzt damit nämlich eine neue Willensentscheidung hinsichtlich einer zweckwidrigen Nutzung um. Die übrigen Wohnungseigentümer haben aufgrund dessen Anlass, für die Zukunft eine der Teilungserklärung entsprechende Nutzung einzufordern, auch wenn sie hiervon zuvor – etwa aus Rücksicht auf das bestehende Mietverhältnis – Abstand genommen haben.

Das hat, wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) am 08.05.2015 – Nr. 81/2015 – mitgeteilt hat, der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 08.05.2015 – V ZR 178/14 – entschieden.

 


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