Wenn zuteilungsreifes Bausparkassendarlehen nicht in Anspruch genommen wird

Wenn zuteilungsreifes Bausparkassendarlehen nicht in Anspruch genommen wird

Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz,

  • der seit 10 Jahren zuteilungsreif ist,
  • vom Bausparer aber weiter bespart wird,

 

gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen entgehen.

Darauf hat der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 30.12.2015 – 31 U 191/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein 1991 abgeschlossener Bausparvertrag,

  • den die Bausparkasse nach den Vertragsbedingungen nicht kündigen durfte, solange der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfüllt,
  • bei dem das Bausparguthaben jährlich mit 3 % zu verzinsen war sowie
  • seit Ende des Jahre 1997 die im Vertrag vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen vorlagen,

 

von der Bausparkasse Ende des Jahres 2014 zum 30.06.2015 unter Hinweis auf § 489 BGB gekündigt worden war, da der Bausparer das Bauspardarlehen bis dahin noch nicht in Anspruch genommen hatte.

Wie der Senat ausgeführt hat, lagen die Voraussetzungen des auch einer Bausparkasse gemäß § 489 BGB zustehenden und nicht abdingbaren Kündigungsrechts,

  • wonach der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenen Sollzins in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen kann,

 

vor, weil

  • ein Bausparvertrag ein Darlehnsvertrag mit der Besonderheit ist, dass die Bausparkasse und der Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehns ihre jeweiligen Rollen als Darlehnsgeber und Darlehnsnehmer tauschen,
  • in der Ansparphase die Bausparkasse Darlehnsnehmerin ist,
  • der Bausparvertrag einen gebundenen Sollzins vorgesehen hat und
  • der von § 489 BGB vorausgesetzte vollständige Empfang der Darlehnsvaluta in einem Bausparfall der eingetretenen Zuteilungsreife gleichsteht,

 

so dass die unter Einhaltung der gesetzlichen Frist erfolgte Kündigung des Bausparvertrags wirksam war. 

 


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