Wer als Treiber oder Hundeführer zu einer Gesellschaftsjagd eingeladen wird, sollte wissen, dass er dabei

Wer als Treiber oder Hundeführer zu einer Gesellschaftsjagd eingeladen wird, sollte wissen, dass er dabei

…. nicht gemäß § 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Kraft Gesetzes unfallversichert ist.

Mit Urteil vom 05.11.2019 – L 3 U 45/17 – hat der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem Fall, in dem ein Mann mit Jagderlaubnis auf Einladung der Forstverwaltung als Hundeführer/Treiber an einer Gesellschaftsjagd teilgenommen hatte,

  • mit welcher die Wildschweinproblematik gelöst werden sollte,

dabei beim Laufen

  • mit Jagdhund und unterladener Waffe durch ein Brombeerfeld, um in einer Linie mit den anderen Treibern das Wild herauszutreiben,

gestürzt war und sich verletzt hatte, entschieden, dass der Mann als Jagdgast während der Gesellschaftsjagd

  • nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der verunglückte Mann, da er zum Unfallzeitpunkt als Treiber mit Hund sowie als Teil einer Treibergruppe

  • eine jagdtypische Tätigkeit ausgeübt und
  • keine fremdbestimmte Arbeit verrichtet habe,

weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter der Forstverwaltung oder des Jagdleiters tätig gewesen sei.

Wie der Senat ausführte, handle es sich bei den bestimmten Rollenanweisungen sowie Zeit- und Ortsvorgaben, die alle Teilnehmer einer Gesellschaftsjagd erhalten,

  • nicht um Weisungen in einem Arbeitsverhältnis,
  • sondern um Weisungen im Hinblick auf die Sicherheit und das Gelingen der privatnützigen Jagd als Ganze,

sei zudem

  • die Handlungstendenz des verunfallten Jagdteilnehmers auf das eigene private Interesse an dem besonderen Jagdgeschehen sowie auf die Arbeit seines Jagdhundes gerichtet gewesen

und habe den Verunglückten auch der Umstand, dass die Forstverwaltung mit der Gesellschaftsjagd

  • die Wildschweinproblematik in den Griff habe bekommen wollen und
  • er mit der Jagdausübung zugleich auch deren Interesse wahrgenommen habe,

nicht zum Beschäftigten oder Wie-Beschäftigten gemacht.

Hinweis:
Offengelassen hat der Senat, ob die Rechtslage bei

  • den (die Schützen einweisenden) Anstellern oder
  • den (jeweils eine der Treibergruppen durch das Gelände führenden) Revierleiterkollegen des Jagdleiters

anders zu beurteilen ist und diese gesetzlich unfallversichert sind (Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt).


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