Wer bei Abschluss eines Versicherungsvertrages unrichtige oder unvollständige Angaben macht, riskiert, dass

Wer bei Abschluss eines Versicherungsvertrages unrichtige oder unvollständige Angaben macht, riskiert, dass

…. der Vertrag vom Versicherer angefochten werden und er daher aus dem Versicherungsvertrag keine Ansprüche herleiten kann.

Mit Urteil vom 20.08.2018 – 5 U 120/18 – hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass, wenn

  • Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Versicherungsvertrag unrichtige oder unvollständige Angaben machen,

der Vertrag vom Versicherer wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte die Versicherungsnehmerin bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Jahr 2016 angegeben,

  • dass ein Bein nach einem Reitunfall vor 18 Jahren verkürzt sei, so dass sie eine Schuherhöhung tragen müsse,

aber nicht erwähnt,

  • dass sie 2012 wegen zunehmender Schmerzen einen Orthopäden aufgesucht hatte, 2013 wegen eines Hexenschusses zwei Tage lang arbeitsunfähig war und Anfang 2016 zwei Monate lang Krankengymnastik verordnet bekommen hatte.

Wegen Verschweigens dieser Vorerkrankungen war, als die Versicherungsnehmerin 2017 die Versicherung in Anspruch nehmen wollte,

  • vom Versicherer der Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und
  • die Anfechtung vom Senat für berechtigt erachtet worden.

Der Senat begründete dies damit,

  • dass die Einlassung der Versicherungsnehmerin, bei Unterzeichnung des Vertrages an die letzten Arztbesuche nicht mehr gedacht und
  • den Versicherer quasi „aus Versehen“ nicht vollständig über ihren Gesundheitszustand aufgeklärt zu haben, nicht glaubhaft sei, sondern

dass die Versicherungsnehmerin


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