Wer betrunken Fahrrad fährt riskiert nicht nur seinen Führerschein sondern auch, künftig zu Fuß gehen zu müssen.

Wer betrunken Fahrrad fährt riskiert nicht nur seinen Führerschein sondern auch, künftig zu Fuß gehen zu müssen.

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille im Straßenverkehr Fahrrad fährt begeht eine Straftat und wird nach § 316 StGB (Strafgesetzbuch) wegen fahrlässiger (oder vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt.

Ist der Täter im Besitz einer Fahrerlaubnis, kann ihm diese, weil die Trunkenheitsfahrt nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern mit dem Fahrrad begangen wurde (vgl. § 69 Abs. 1 StGB ) zwar vom Strafrichter im Strafverfahren nicht entzogen werden. In Betracht kommt aber eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren durch die Fahrerlaubnisbehörde.
Ist vom Inhaber einer Fahrerlaubnis ein Fahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt worden, begründet dies nämlich Bedenken, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts ist die Führerscheinbehörde nach §§ 46 Abs. 3, 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) verpflichtet von dem Betreffenden die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern. Ergibt das Gutachten, dass von ihm das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann und mit neuen Alkoholfahrten gerechnet werden muss, die sowohl mit einem Kraftfahrzeug als auch mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen stattfinden könnten, fehlt dem Betreffenden infolge Alkoholmissbrauchs die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm muss dann zwingend von der Fahrerlaubnisbehörde nicht nur gemäß § 3 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz), § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen, sondern auch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV das Führen von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (z.B. Mofas) auf öffentlichen Straßen untersagt werden.
Nach Beendigung des Missbrauchs ist eine Fahreignung erst dann wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth mit Beschluss vom 16.03.2012 – B 1 S 12.136 – entschieden.

 

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