Wer betrunken mit dem Fahrrad fährt begeht eine Straftat

Wer betrunken mit dem Fahrrad fährt begeht eine Straftat

Weil er

  • mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,56 Promille Fahrrad gefahren, dabei zweimal mit dem Rad gestürzt war und
  • zwei Polizeibeamten bei seiner Kontrolle mit den Worten „Woast, was i Hanswurschtn sag, i zahl euch zwei Deppen“ beleidigt hatte,

 

wurde ein 48-jähriger Ingenieur vom Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 14.04.2015 – 941 Cs 433 Js 201067/14 –

  • wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)) und Beleidigung (§ 185 StGB) in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro, also insgesamt 2.000 Euro verurteilt.

 

Die Blutalkoholkonzentration des Ingenieurs lag zum Zeitpunkt seiner Fahrt zwar unter 1,6 Promille und damit unter dem Grenzwert ab dem Fahrradfahrer unwiderleglich als absolut fahruntauglich anzusehen sind.
Aufgrund seiner Ausfallerscheinungen – Sturz vom Fahrrad, Lallen und Schwanken bei der Polizeikontrolle – war er nach Überzeugung des AG aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums jedoch (relativ) fahruntüchtig.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das AG zu Gunsten des nicht vorbestraften Vaters von zwei Kindern, dass er schuldeinsichtig war und sich bei den Polizeibeamten entschuldigt hatte

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 07.09.2015 – 55/15 – mitgeteilt.

 


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