…. wissen, dass Zahlungen des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers ihm zugute kommen müssen.
Ein Leasingnehmer, der mit einem für einen bestimmten Zeitraum geleasten Auto einen Unfall hat, der den
- mit dem Leasinggeber vereinbarten
Restwert des Leasingfahrzeugs mindert, muss die
- nach Ablauf des Leasingvertrages vorhandene
Differenz ausgleichen.
Allerdings ist der Leasinggeber, der
- für den bei einem Verkehrsunfall an dem Leasingfahrzeug erlittenen Schaden
von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer Zahlungen auf den Fahrzeugschaden erhält, verpflichtet, diese ihm als Fahrzeugeigentümer aus dem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen
zugutekommen zu lassen, indem er
- sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder
- diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet,
so dass eine Zahlung, die der Leasinggeber
- als Minderwertausgleich von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer
erhalten hat,
- – unabhängig davon, ob der Leasinggeber von einem vertraglich vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch macht oder das Fahrzeug verwertet –
zumindest bei der Abrechnung am Ende in der Weise berücksichtigt werden muss, dass die Zahlung den Anspruch
auf Restwertausgleich mindert.
Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30. 09.2020 – VIII ZR 48/18 – entschieden.
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