…. dem Kaskoversicherer den Schaden (Versicherungsfall) innerhalb der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Wochenfrist mitzuteilen, wenn er beabsichtigt (zunächst) den Schädiger in Anspruch zu nehmen.
Mit Beschlüssen vom 26.04.2017 sowie vom 21.06.2017 – 20 U 42/17 – hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nämlich darauf hingewiesen, dass ein Kaskoversicherer,
- wenn der Versicherungsnehmer – in Kenntnis der ihm obliegenden Anzeigepflicht – einen Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem Verkehrsunfall mitteilt,
jedenfalls dann berechtigt ist,
- wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit, eine Entschädigung zu verweigern,
wenn der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann,
- dass seine verzögerte Anzeige nicht ursächlich dafür war,
- dass der Kaskoversicherer keine Feststellungen zum Versicherungsfall und zu seiner Leistungspflicht mehr treffen konnte.
Denn, so der Senat, die Verpflichtung dem Kaskoversicherer den Schaden (Versicherungsfall) anzuzeigen, bestehe,
- da sie sicherstellen solle, dass dem Versicherer bei einer Inanspruchnahme eigene Ermittlungen möglich sind,
unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen wird.
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