Wer haftet wenn zwei Fahrzeuge auf einer in Form eines Rondells angelegten und nicht beschilderten Kreuzung kollidieren?

Wer haftet wenn zwei Fahrzeuge auf einer in Form eines Rondells angelegten und nicht beschilderten Kreuzung kollidieren?

Ist eine Kreuzung nicht rechtwinklig, sondern in Form eines Rondells angelegt und

  • gilt dort die Vorfahrtsregel „rechts vor links“

darf ein Fahrzeugführer, der die Kreuzung überqueren will, in diese nur dann einfahren,

  • wenn sichergestellt ist, dass er die Kreuzung auch noch vor einem sich auf einer aus seiner Sicht rechts gelegenen Straße nähernden und damit vorfahrtsberechtigten Fahrzeug räumen kann.

Einem Fahrzeugführer der dies missachtet ist deshalb,

  • wenn es nach seinem Einfahren in die Kreuzung im Vorfahrtsbereich zur Kollision mit einem von rechts in das Rondell einfahrenden Fahrzeug kommt,

eine für den Unfall ursächliche Vorfahrtsverletzung anzulasten.

Dem Vorfahrtsberechtigten wiederum kann allerdings auch ein Mitverschulden an dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge treffen und zwar dann, wenn er

  • das in das Rondell einfahrende andere (wartepflichtige) Fahrzeug übersehen und
  • daher seine allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verletzt hat.

Denn auch wer vorfahrtsbevorrechtigt ist darf sein durch einen anderen verletztes Vorfahrtsrecht nicht ohne Rücksicht auf diesen durchsetzen.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 17.01.2017 – 9 U 22/16 – entschieden.


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