Wer macht sich wann wegen Vollrausches strafbar?

Wer macht sich wann wegen Vollrausches strafbar?

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig

  • durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt,

wird nach § 323a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,

  • wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und
  • ihretwegen nicht bestraft werden kann,
    • weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder
    • weil dies nicht auszuschließen ist.

Ein Rausch i. S. d. § 323a Strafgesetzbuch (StGB) verlangt nach der Rechtsprechung den sicheren Nachweis, dass sich der Täter in einen Zustand versetzt, der ihn so beeinträchtigt, dass zumindest der Bereich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) erreicht ist (Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 23.01.2001 –  Ss 494/00 –; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.09.2004 – 1 Ss 102/04 – zum Freispruch wegen rechtlich nicht möglicher Wahlfeststellung zwischen der im Rausch begangenen Tat und dem Vollrausch).

Liegt bei einem alkoholisierten Täter der Wert der Blutalkoholkonzentration (BAK) über 2 Promille besteht Anlass, die Frage der verminderten Schuldfähigkeit zu erörtern und entsprechende Feststellungen zu treffen.
Das bedeutet aber nicht, dass verminderte Schuldfähigkeit bei einer solchen Konzentration sicher anzunehmen wäre.
Wird die BAK eines Täters, weil nach der Tat keine Blutprobe entnommen werden konnte, aus der Trinkmenge errechnet, muss beachtet werden, dass die sog. Maximalrechnungsmethode (maximaler Abbauwert von 0,2 g Promille je Stunde sowie einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 g Promille) zu besonders hohen Blutalkoholkonzentrationen führt und deshalb nicht zur Anwendung kommen darf, wenn sich die Höhe der BAK bei der Feststellung des Tatbestands, nämlich der Annahme eines (hinreichend schweren) Rausches, zum Nachteil des Täters auswirkt. Zugrunde gelegt werden muss dann die Mindest-BAK (Mindestabbau von 0,1 Promille je Stunde).

Strafbar ist

  • sowohl vorsätzliches
  • als auch fahrlässiges

handeln.

Vorsätzlich handelt aber nur, wer es zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich durch den Konsum des Rauschmittels in einen besonders schweren, die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernden Rausch versetzt (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 28.06.2000 – 3 StR 156/00 –; OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2010 – III 1 RVs 25/10 –).
Trinkt jemand auf einer Feier Alkohol, bedeutet das noch nicht, dass er mit einer Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in dem genannten Schweregrad rechnet.
Er kann dann aber ggf., wenn der objektive Tatbestand des § 323a Abs. 1 StGB erfüllt ist, wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt werden.  

Erfolgt eine Verurteilung wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen Vollrausches nach § 323a Abs. 1 StGB muss bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, dass nach § 323a Abs. 2 StGB die Strafe nicht schwerer sein darf als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
Darüber hinaus ist in den Fällen, in denen Schuldunfähigkeit bei der im Rausch begangenen Tat lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, zu prüfen, ob eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 49 Abs.1, 21 StGB in Betracht kommt.

Darauf hat der 1. Strafsenat des OLG Braunschweig mit Beschluss vom 04.07.2014 – 1 Ss 36/14 – hingewiesen.

 


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