Wer von der Polizei befragt oder vernommen wird, sollte wissen, ab wann man Beschuldigter einer Straftat oder Betroffener einer Ordnungswidrigkeit ist

Wer von der Polizei befragt oder vernommen wird, sollte wissen, ab wann man Beschuldigter einer Straftat oder Betroffener einer Ordnungswidrigkeit ist

…. und entsprechend belehrt werden muss, mit der Folge, dass bei einer fehlenden Belehrung die (gemachte) Aussage in einem Straf- oder Bußgeldverfahren unverwertbar sein kann. 

Die Beschuldigteneigenschaft i.S.v. § 136 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) in einem Strafverfahren bzw. die Betroffeneneigenschaft in einem Bußgeldverfahren (vgl. § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), mit der Folge, dass

  • bei Beginn der ersten (Beschuldigten bzw. Betroffenen)Vernehmung gemäß §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO die Eröffnung über die zur Last gelegte Tat und der Hinweis erfolgen muss, dass es einem freisteht sich zu der Tat 
    • zu äußern oder 
    • nicht zur Sache auszusagen sowie 
    • jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen zu wählenden Verteidiger zu befragen

und dass, 

  • falls eine solche Belehrung nicht erfolgt (ist), eine gemachte Aussage unverwertbar sein kann,  

wird begründet nicht nur

  • durch die Einleitung eines förmlichen Ermittlungs- bzw. Bußgeldverfahrens

oder dadurch, dass gegen einen 

  • Ermittlungs- bzw. Eingriffsmaßnahmen vorgenommen werden, 
    • die nur gegenüber einem Beschuldigten bzw. Betroffenen zulässig sind,
      • wie etwa eine körperliche Untersuchung bzw. ein körperlicher Eingriff nach § 81a StPO oder 
    • die an einen Tatverdacht anknüpfen, 
      • wie etwa die Durchführung einer Durchsuchung nach § 102 StPO, die dazu dient, zur Überführung geeignete Beweismittel zu gewinnen,

sondern auch durch eine (Zeugen)Vernehmung bzw. Befragung, wenn

  • diese nicht nur dazu dient, zunächst 
    • am Tat- bzw. Unfallort durch informatorische Befragung der anwesenden Personen zu klären, wer überhaupt als Zeuge, (Mit)Beschuldigter oder (Mit)Betroffener in Betracht kommt oder 
    • eine Verdachtslage – ggf. auch durch Konfrontation des Vernommenen mit dem Tatverdacht – (weiter) abzuklären, 
  • sondern sich aus der Gesamtschau aller relevanten Umstände (dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen) ergibt, dass diese, aufgrund eines bereits auf hinreichenden gesicherten Erkenntnissen beruhenden Tatverdachts und nicht nur kriminalistischer Erfahrung erfolgt, zur Überführung, zur Gewinnung neuer Ermittlungsansätze gegen ihn oder zur Erlangung eines Geständnisses

oder wenn 

  • im Verlauf der polizeilichen Zeugenvernehmung eine so starke Verdachtslage entsteht bzw. sich eine Verdachtslage so verdichtet, dass der/die Vernommene ernstlich als Täter/in der untersuchten Tat in Betracht kommt.

Geht in solchen Fällen 

  • der Ermittlungsbeamte nicht zur Beschuldigten- bzw. Betroffenenvernehmung über und
  • belehrt er nicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO

ist das verfahrensfehlerhaft und kann der Beweisverwertung der (nachfolgenden weiteren) Äußerungen in einem späteren Straf- bzw. Bußgeldverfahren, 

  • wegen unterlassener Beschuldigten- bzw. Betroffenenbelehrung, 

widersprochen werden (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 25.02.2004 – 4 StR 475/03 –, Urteil vom 03.07.2007 – 1 StR 3/07 – und Beschluss vom 06.06.2019 – StB 14/19 –). 

Abgesehen von dem oben Ausgeführten sollte Jedermann aber auch stets Folgendes bedenken:
Wer sich spontan 

  • beispielsweise am Tat- oder Unfallort oder einer Polizeidienststelle 

gegenüber der Polizei, ohne deren Zutun, vor Stellung sachverhaltsbezogener Fragen und vor einer möglichen Belehrung äußert, dessen Äußerungen 

  • sind und bleiben grundsätzlich verwertbar, 
  • unabhängig davon ob dem Betreffenden ein Aussageverweigerungs- oder ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden hat.

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