wetteronlin.de – Sind „Tippfehler-Domains“ wettbewerbswidrig?

wetteronlin.de – Sind „Tippfehler-Domains“ wettbewerbswidrig?

Verschiedene Betreiber von Internetseiten versuchen mit so genannten Tippfehler-Domains von der Popularität anderer Domains zu profitieren. Sie spekulieren bewussst darauf, dass sich Nutzer bei der Eingabe von Domains „vertippen“ und dann auf einer anderen Seite als gewollt landen. Auf diesen Tippfehler-Seiten wird dann oftmals Werbung geschaltet, mit welcher Geld verdient werden soll.

Mit Entscheidung vom 22.01.2014, Az.: I ZR 614/12 hat der BGH entschieden, dass Tippfehler-Domains zulässig sind, solange sie nicht bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet sind und somit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.

Die Beklagte hatte sich die Domain „wetteronlin.de“ registrieren lassen. Nutzer, die nun eigentlich den Wetterbericht auf „wetteronline.de“ aufrufen wollten, landeten nun auf der Internetseite der Beklagten. Durch Werbeeinnahmen erhielt die Beklagte dann für jeden Seitenaufruf eine Vergütung.

 

Die Klägerin, als Betreiberin der Seite „wetteronline.de“ verlangte nun die Löschung der Domain sowie Auskunft und Schadenersatz. Der BGH hat die Klage abgewiesen. Im wesentlichen stellte er fest, dass die Bezeichnung „wetteronline“ schon keine hinreichende Unterscheidungskraft besitzen würde. Nach Ansicht des BGH handelt es sich um einen rein beschreibenden Begriff. Es wrid lediglich erleutert, dass „Wetter“-Informationen „online“ bereitgestellt werden. Im Ergebnis liegt daher nur eine Beschreibung des Geschäftsgegenstandes der Klägerin vor.

Eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Domainname, an den sich die beanstandete „Tippfehler-Domain“ anlehnt, aus einem rein beschreibenden Begriff besteht. 

Der BGH stellte, dass alleine die Registrierung der Domain einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 10 UWG auslösen kann. Hierfür sind jedoch zusätzliche Merkmale erforderlich.

Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen 

 

Eine wettbewerbsrechtliche Beeinträchtigung entfällt nach Ansicht des BGH jedoch jedenfalls dann, wenn der Nutzer unverzüglich nach Öffnen der Seite darauf hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der „richtigen“ Seite befindet.

Das Verwenden eines Domainnamens (hier: „wetteronlin.de“), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: „wetteronline.de“) gebildet ist (sog. „Tippfehler-Domain“), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet. 

b) Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der „Tippfehler-Domain“ erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.

Gleichzeitig ergibt sich jedoch auch kein Löschungsanspruch, da eine rechtlich zulässige Nutzung der Seite ohne weiteres denkbar ist (vgl. auch „ahd“-Entscheidung des BGH).


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwetteronlinde-sind-tippfehler-domains-wettbewerbswidrig%2F">logged in</a> to post a comment