Wichtig für Ärzte und Patienten zu wissen: Nach einer Gipsschienenbehandlung kann das Übersehen eines Kompartmentsyndroms

Wichtig für Ärzte und Patienten zu wissen: Nach einer Gipsschienenbehandlung kann das Übersehen eines Kompartmentsyndroms

…. im Rahmen der Nachsorge ein grober Behandlungsfehler sein, der Ansprüche auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld begründet.

Mit Urteil vom 13.06.2017 – 26 U 59/16 – hat der 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass

  • nach einer (beispielsweise unfallbedingten) Gipsschienenbehandlung eines Patienten der mit der Nachsorge betraute Hausarzt die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms in Betracht ziehen muss, falls der Patient hierfür typische Beschwerden schildert,
    • wie für die zugrunde liegende Verletzung atypische vorhandene Schmerzen und/oder Schwellungen bzw. Störungen der Beweglichkeit

und

  • es als grober Behandlungsfehler gewertet werden kann, wenn der Hausarzt die zielführenden Symptome nicht abklärt bzw. den Patienten nicht in chirurgische Behandlung überweist,

so dass einem Patienten,

  • der wegen des Nichtausschlusses dieser Erkrankung aus den §§ 611, 280, 823, 253 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ansprüche gegen den Hausarzt auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld gelten macht,

auch eine Beweislastumkehr zugute kommen kann.

Diese Beweislastumkehr erfasst den Primärschaden und alle Folgeschäden, die die konkrete Ausprägung des Fehlers darstellen:

  • Rechtsgutsverletzung (Primärschaden) ist in einem solchen Fall die gesundheitliche Befindlichkeit, die dadurch entstanden ist, dass die Befundung auf ein Kompartmentsyndrom und in der Folge dieses Umstandes die Behandlung unterblieben ist.

Nur dann, wenn ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, wäre eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ausnahmsweise ausgeschlossen.

In dem dem Urteil zugrunde liegendem Fall ist einem Patienten,

  • dessen rechter Unterarm, weil von seinem Hausarzt die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms behandlungsfehlerhaft zu spät in Betracht gezogen worden war, hatte amputiert werden müssen,

vom OLG unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zugesprochen worden.


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