Wichtig für Auftragnehmer und Auftraggeber einer Bauleistung zu wissen, wenn die Geltung der VOB Teil B vereinbart worden ist

Wichtig für Auftragnehmer und Auftraggeber einer Bauleistung zu wissen, wenn die Geltung der VOB Teil B vereinbart worden ist

Mit Urteil vom 14.11.2017 – VII ZR 65/14 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bei Vertragsschluss über eine auszuführende Bauleistung die Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart worden ist,

  • der Auftragnehmer nach § 13 Abs. 1 VOB/B zum Zeitpunkt der Abnahme eine Leistung schuldet, die frei von Sachmängeln ist und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht,
  • das im Regelfall auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme gilt,
  • im Fall einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme, der Auftragnehmer den Auftraggeber regelmäßig über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung informieren muss,
    • es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen und
  • in einem solchen Fall der Auftraggeber im Regelfall
    • entweder die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen kann, mit der Folge,
      • dass ein aufwändigeres Verfahren zur Herstellung erforderlich werden kann, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien vorgesehen, oder
      • dass ein bereits erstelltes Bauwerk für die Abnahme noch ertüchtigt werden muss und
      • der Auftragnehmer, soweit hierfür nicht von der Vergütungsvereinbarung erfasste Leistungen erforderlich werden, im Regelfall eine Vergütungsanpassung nach § 1 Abs. 3 oder 4, § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B verlangen
    • oder von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens absehen kann.

Bei oder nach Vertragsschluss kann von den Parteien aber auch, worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat, eine Vereinbarung getroffen werden, nach der die Bauausführung hinter den aktuellen oder den künftigen allgemein anerkannten Regeln der Technik,

  • soweit deren Einführung bereits absehbar ist,

zurückbleibt.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber

  • auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und
  • die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken

hingewiesen hat,

  • außer, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.

Ohne eine entsprechende Kenntnis kommt eine rechtsgeschäftliche Zustimmung des Auftraggebers zu einer hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleibenden Ausführung regelmäßig nicht in Betracht.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwichtig-fur-auftragnehmer-und-auftraggeber-einer-bauleistung-zu-wissen-wenn-die-geltung-der-vob-teil-b-vereinbart-worden-ist%2F">logged in</a> to post a comment